Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Haushaltshilfe
Der größte Topf, den kaum jemand kennt. Wer den Pflegedienst nicht voll ausschöpft, darf bis zu 40 % der Pflegesachleistung in Unterstützung im Alltag umwandeln. Mit Tabelle für alle Pflegegrade und dem ehrlichen Haken.
Kurz gesagt
Nach § 45a Abs. 4 SGB XI dürfen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 40 % ihrer Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 € im Monat. Wer gleichzeitig Pflegegeld bezieht, bekommt es anteilig gekürzt.
Stand: September 2026 · Wolkenfreie Zeit UG (haftungsbeschränkt), Itzehoe
Worum es geht
Die Pflegesachleistung ist das Budget für einen ambulanten Pflegedienst. Viele Familien organisieren die Pflege selbst und beziehen stattdessen Pflegegeld. Dann bleibt die Sachleistung ungenutzt. Der Gesetzgeber erlaubt seit 2017, bis zu 40 % davon für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsbegleitung einzusetzen, sofern der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
Die Beträge je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegesachleistung im Monat | Davon 40 % für Unterstützung im Alltag |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € |
Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung und damit auch keinen Umwandlungsanspruch. Dort bleibt der Entlastungsbetrag.
Der Haken, den wir offen sagen
Wer Pflegegeld bezieht und gleichzeitig Sachleistung nutzt, bekommt eine Kombinationsleistung. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistung ausgeschöpft wird. Nutzen Sie die vollen 40 %, sinkt Ihr Pflegegeld um 40 %.
Ein Rechenbeispiel bei Pflegegrad 3: Das Pflegegeld beträgt 599 €. Werden 598,80 € umgewandelt, wird das Pflegegeld um 40 % gekürzt, also um 239,60 € auf 359,40 €. Netto gewinnt die Familie 598,80 € Haushaltshilfe für 239,60 € weniger Pflegegeld. Das rechnet sich fast immer, wenn die Hilfe tatsächlich gebraucht wird. Es rechnet sich nicht, wenn das Pflegegeld dringend als Einkommen benötigt wird.
Wie der Anspruch genutzt wird
- Sie beauftragen einen anerkannten Anbieter mit Haushaltshilfe oder Betreuung.
- Der Anbieter rechnet die Leistung als Umwandlung nach § 45a Abs. 4 SGB XI mit der Pflegekasse ab. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig, viele Kassen möchten aber vorab informiert werden.
- Die Kasse berechnet das Pflegegeld anteilig neu und zahlt den geänderten Betrag aus.
Wichtig: Zuerst wird der Entlastungsbetrag ausgeschöpft, danach greift die Umwandlung. In welcher Reihenfolge abgerechnet wird, sagen wir Ihnen vorher, damit das Pflegegeld nicht unnötig gekürzt wird.
Wie es bei uns läuft
Wir rechnen vorher mit Ihnen durch, ob und in welcher Höhe sich die Umwandlung in Ihrer Situation lohnt. Danach läuft die Abrechnung zwischen uns und Ihrer Pflegekasse. Sie bekommen monatlich eine Übersicht, was verbraucht ist und was noch bleibt.
Häufige Fragen
Muss ich die Umwandlung beantragen?
Ein förmlicher Antrag ist nicht vorgesehen. Der Anbieter rechnet die Leistung entsprechend ab. Viele Kassen möchten trotzdem vorab eine kurze Mitteilung, damit die Kombinationsleistung richtig berechnet wird. Das übernehmen wir für Sie.
Kann ich Umwandlung und Entlastungsbetrag kombinieren?
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € kommt zusätzlich. Bei Pflegegrad 3 ergibt das bis zu 729,80 € im Monat für Haushaltshilfe und Betreuung, ohne die Verhinderungspflege.
Was ist, wenn ein Pflegedienst schon einen Teil nutzt?
Dann steht für die Umwandlung nur der Rest der Sachleistung zur Verfügung, höchstens aber 40 % des Gesamtbetrags. Wir rechnen das mit Ihrem Pflegedienst zusammen aus, damit nichts doppelt abgerechnet wird.